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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 06 376)

Zusammenfassung des Urteils S 06 376: Verwaltungsgericht

A meldete sich im Juli 2002 bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Invalidenrente. Nach verschiedenen Abklärungen und einer psychiatrischen Begutachtung wurde der Antrag abgelehnt, da A die Auflagen bezüglich Cannabisabstinenz nicht erfüllt hatte. A erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die jedoch abgewiesen wurde, da er seine Mitwirkungspflicht verletzt hatte. Die IV-Stelle wies darauf hin, dass eine zuverlässige Begutachtung nur nach einer 6-monatigen Cannabisabstinenz möglich sei. A erschien jedoch unter Drogeneinfluss zur Begutachtung, was als unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht betrachtet wurde. Die Gerichtskosten betrugen CHF 3'000.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 06 376

Kanton:LU
Fallnummer:S 06 376
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 06 376 vom 05.12.2007 (LU)
Datum:05.12.2007
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 73 IVV. Verletzt eine versicherte Person trotz korrekt durchgeführtem Mahnverfahren schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht, ist die Verwaltung befugt, aufgrund der Akten zu verfügen.

Schlagwörter: Begutachtung; IV-Stelle; Cannabis; Mitwirkung; Mitwirkungspflicht; Gutachten; Urinprobe; Cannabisabstinenz; Urinproben; Person; Untersuchung; Drogen; Kokain; Hinweis; Persönlichkeits; Einsprache; Voraussetzungen; Arbeitsunfähigkeit; Diagnose; Schweregrad; Akten; Verhalten; BG-Urteil
Rechtsnorm: Art. 28 ATSG ;Art. 43 ATSG ;
Referenz BGE:119 Ia 262;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 06 376

A meldete sich im Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 21. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Gegen diese Verfügung liess A Einsprache erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien eine interdisziplinäre Begutachtung und berufliche Massnahmen durchzuführen. Nach ergänzenden Abklärungen bei Dr. B, welcher u.a. eine umfassende psychiatrische Begutachtung empfahl, wies die IV-Stelle A unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und mögliche Folgen einer Verletzung derselben darauf hin, dass er für eine verlässliche psychiatrische Begutachtung eine mindestens 6-monatige Cannabisabstinenz vorweisen müsse und dass einmal pro Monat bei kurzfristiger Vorankündigung eine Urinprobe auf Cannabis (Wirkstoff THC) untersucht werde; erst wenn der Befund der Urinproben vorliege und die Voraussetzungen erfüllt seien, erfolge eine psychiatrische Begutachtung. Nachdem Dr. C, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Urinproben durchführte, die Cannabisabstinenz bestätigt hatte, wurde der Versicherte durch Dr. D, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fachärztlich begutachtet. Mit Entscheid vom 12. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Hiergegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Aus den Erwägungen:

3. - (...)

d) Im Einspracheentscheid wurde ausgeführt, aktuell bestehe aufgrund der psychiatrischen Diagnosen zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Das Gutachten von Dr. D sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit könne allerdings nicht abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass er die Auflagen bezüglich Cannabisabstinenz nicht eingehalten habe, da die angeordneten Drogenurinproben positiv gewesen seien. Aufgrund der Lebensgeschichte und der aktuellen Problematik könne zwar die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, nicht aber deren Schweregrad. Folgerichtig werde auch im Gutachten festgehalten, dass erst nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung das Ausmass der emotional-instabilen Persönlichkeitsund der Zwangsstörung ersichtlich werde.

4. - a) Kommen die versicherte Person andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Im gleichen Sinn hält Art. 73 IVV in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung fest, dass, wenn Versicherte schuldhaft eine ärztliche Untersuchung (Art. 49 Abs. 2), eine Begutachtung (Art. 69 Abs. 2), das Erscheinen vor der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 3) Auskünfte (Art. 28 ATSG) verweigern, die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen die Abklärungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann.

Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt ist. Sie muss somit schuldhaft sein (vgl. auch Art. 73 IVV). Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (BG-Urteil I 166/06 vom 30.1.2007 Erw. 5.1 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 39).

b) Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 machte die IV-Stelle - unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG - den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und hielt fest, dass vor Durchführung einer verlässlichen psychiatrischen Begutachtung eine mindestens 6-monatige Cannabisabstinenz nachgewiesen werden müsse. Erst wenn der Befund der Urinproben vorliege und die Voraussetzungen erfüllt seien, könne eine psychiatrische Begutachtung erfolgen. Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens werde sie die Rentenfrage prüfen. Für den Fall, dass er die empfohlene medizinische Massnahme nicht durchführen lasse, führte die IV-Stelle weiter an, sei es ihr nicht möglich zu beurteilen, ob eine Invalidität vorliege. Diesfalls habe er damit zu rechnen, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde.

c/aa) Wie aus dem psychiatrischen Gutachten hervorgeht, haben die am Untersuchungstag vorgenommenen Urinproben sowohl einen positiven Cannabisals auch einen hohen Kokainwert ergeben. Die hohe Konzentration an harten Drogen lässt nach ärztlicher Beurteilung den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer 1-2 Tage vor der Untersuchung Kokain konsumiert hat. Damit steht fest, dass er im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung unter Drogeneinfluss stand. Aus dem Schreiben der IV-Stelle war für ihn zweifelsfrei erkennbar, dass eine zuverlässige psychiatrische Begutachtung erst nach einer mehrmonatigen Cannabisabstinenz veranlasst und durchgeführt werden konnte. Das konnte aber nichts anderes bedeuten, als dass auch zur Zeit der Begutachtung selbst ein von Drogen unbeeinflusster Gesundheitszustand vorausgesetzt war. Nachdem der Beschwerdeführer unter Cannabisund Kokaineinfluss zur psychiatrischen Untersuchung erschienen ist, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Sein Verhalten ist unentschuldbar. Denn es sind keine objektiven Rechtfertigungsgründe ersichtlich, die ihm verunmöglicht hätten, während der Zeitspanne vor der Begutachtung den Auflagen der IV-Stelle Folge zu leisten. Dass es ihm zumutbar und er durchaus in der Lage ist, während längerer Zeit auf die Einnahme von Cannabis und weiteren Drogen zu verzichten, hat er denn auch selber bewiesen. So bestätigte Dr. C in seinem Bericht an die IV-Stelle, dass während der Dauer von 6 Monaten, in denen der Beschwerdeführer bei kurzfristiger Vorankündigung einmal pro Monat auf Cannabis untersucht wurde, die Urinproben immer THC-negativ waren.

bb) Bei der medizinischen Untersuchung, insbesondere der psychiatrischen Begutachtung, geht es darum, dass der Arzt eine möglichst objektive Beurteilung vornehmen kann, was bedingt, dass diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen sind, die aus wissenschaftlicher Sicht am ehesten geeignet sind, eine solche Beurteilung zu ermöglichen. Es muss eine Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu begutachtenden Person stattfinden. Die Begutachtung soll möglichst ohne äussere Einflussnahme vorgenommen werden (BG-Urteil I 42/06 vom 26.6.2007 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Um seinem Auftrag gerecht zu werden, ist es unumgänglich, dass sich der ärztliche Gutachter einen zuverlässigen persönlichen Eindruck vom psychischen Zustand des der Betroffenen verschafft (BGE 119 Ia 262 Erw. 6c).

Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Begutachtung nicht gegeben, da der Beschwerdeführer 1-2 Tage vor der Exploration Kokain eingenommen hatte und deshalb unter Kokaineinfluss stand. Damit war aber eine zuverlässige psychiatrische Begutachtung nicht möglich. Wie der RAD gestützt auf das psychiatrische Gutachten festhält, konnte zwar die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, nicht aber deren Schweregrad. Folgerichtig werde auch im Gutachten zunächst eine stationäre psychiatrische Entzugsbehandlung als medizinisch indiziert angezeigt. Erst nach der Entwöhnungsbehandlung werde das Ausmass der emotional-instabilen Persönlichkeitsund der Zwangsstörung ersichtlich. Wegen fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte der Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung nicht rechtsgenüglich abgeklärt werden. Es besteht daher auch kein Anlass, auf die diesbezügliche medizinische Situation näher einzugehen, zumal die IV-Stelle diese aufgrund des Verhaltens des Versicherten bisher noch gar nicht abschliessend beurteilen konnte. Folglich kann ebenfalls nicht auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% abgestellt werden.

d) Da der Beschwerdeführer trotz korrekt durchgeführtem Mahnverfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, war die Verwaltung befugt, gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 73 IVV aufgrund der Akten zu verfügen. Dies bedeutet, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen - ohne das Ergebnis, welches wegen der fehlenden Mitwirkung des Versicherten nicht zustande kam - materiell über den Anspruch zu entscheiden ist (BG-Urteil I 42/06 vom 26.6.2007 Erw. 5.1). Dies hat hier zur Folge, dass für die Invaliditätsbemessung nur das somatische Leiden und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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